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Erfahrung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma STELTEK Dach und Dämmtechnik Gmbh

Auftragsgegenstand – Gegenstand eines erteilten Auftrages sind die in Auftrag genommenen Sachen, Werke oder Leistungen It. Auftrag bzw. aller in Auftrag gegebenen Zusatzarbeiten inkl. aller notwendigen Nebenarbeiten, die zur fachgerechten Arbeitsausführung notwendig sind. Uber die Notwendigkeit von Vor- und Nebenarbeiten entscheiden Aufmaßtechniker. bzw. die Monteure vor Ort. Nebenabreden bedurfen der Schriftform. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Auftragsgrundlage – Das Aufmaß wurde im Zusammenwirken zwischen Auftragnehmer bzw. seinem Handlungsgehilfen und Auftraggeber nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt. Abweichungen bis 5% von der ermittelten Menge / den ermittelten Mengen sind daher fur beide Seiten unschädlich, anderwartiges wird auf- oder abgerechnet je nach Naturmaß vorgenommen. Fur Maßangaben die nicht von einem Gesandten der STELTEK Dach und Dämmtechnik GmbH stammen ubernehmen wir keinerlei Haftung. Aufträge gelten erst ab einer erteilten Auftragsbestätigung unsererseits als angenommen, auch bei Zeichnung unsererseits.

Bauseitige Leistungen und Vorleistungen – Das benötigte Wasser und Strom sind bauseitig zu stellen. Die freie und mögliche Baustellenzufahrt fur PKW wie LKW, ggf. Sattelschlepper ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten.

Preise – Es gilt unser Angebot in unserer jeweils neuesten Fassung. An unsere Angebote halten wir uns acht Wochen, an Angebote zu Sonderpreisen drei Tage gebunden. Preise sind, sofern nicht anderwartig ausdrücklich angegeben, als Netto ohne MwSt angeführt. An schriftlich erteilte Aufträge halten wir uns ein Jahr gebunden. Unsere Festpreise beinhalten alle Material-, Arbeits-, und sonstigen Kosten fur die in Auftrag gegebene(n) Leistung(en) / Sache(n) in dem jeweils angegebenen Aufmaß. Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behalt sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten. Fur Verzögerungen die bei der Verarbeitung auftreten die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen ist dieser verpflichtet in jedem Fall Ausgleich zu leisten, die Rechnungslegung erfolgt somit im Nachhinein zusatzlich nach tatsachlichem Ausmaß.

Zahlungsbedingungen – Bei Barzahlung sind Inkassobefugte Personen, die Inhaber oder Vorarbeiter. Mitarbeiter des Vertriebes sind generell nicht Inkassobefugt. Leistet der Auftraggeber Zahlungen an unbefugte Personen, haftet er dafür allein.

Geringfügige Leistungsanderungen – Sonstiges- Änderungen gegenuber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben und Struktur u.a. Es wird davon ausgegangen dass die vorhandene Deckung und samtliche dem Dach zugehorende oder angeschlossene Elemente zum derzeitigen Zeitpunkt den aktuellen, oder den zum Bauzeitpunkt entsprechenden Richtlinien und Normen entsprechen oder entsprochen haben. Sofern hier Abweichungen vorhanden sind werden die Uberdeckung und samtliche Arbeiten den zum Bauzeitpunkt vorhandenen Bauweisen und Gegebenheiten angepasst und die Einhaltung jeglicher NORMEN ist hiermit ausdrucklich ausgeschlossen. Die Prüfung auf normgerechten Zustand ist nicht Aufgabe des Auftragnehmers und wird hiermit auch aus der Hinweispflicht ausdrücklich ausgeschlossen. Im Rahmen unserer Hinweispflicht wird folgendes angeraten: Die Überdeckung ist mit einer Blitzschutzanlage zu versehen. Der Auftraggeber ist fur die Statik seines Daches eigenverantwortlich. Es wird vorab geraten ein statisches Gutachten uber Dach, Dachstuhl und dessen Traglast (zusatzliche Überdeckung, Schnee, u.U. zus. Windlast) von einem entsprechenden Fachmann einzuholen. Andernfalls erklärt dieser den Gefahrenübergang auf den Auftraggeber.

Zahlungsverzug – Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er eine Frist zur Bezahlung versäumt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, von ihm Verzugszinsen und den Ersatz des entstandenen Schadens im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu fordern. Kommt der Schuldner mit einer Zwischenzahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt seine Arbeiten so lange zu unterbrechen, bis die Zwischenzahlung des Schuldners beim Auftragnehmer eingegangen ist. Sind dem Auftragnehmer Kosten durch einen Zahlungsverzug entstanden ist der Schuldner verpflichtet, diesen Verzugsschaden zu ersetzen. Um Schaden von seinem Betrieb abzuwenden und die Fertigstellung des Bauvorhabens zu sichern, kann der Auftragnehmer im Falle des Zahlungsverzuges den gesamten Restbetrag im Voraus einfordern, bevor er seine unterbrochenen Arbeiten wieder aufnimmt. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt Eintreibung der Forderung an dritte (Inkassounternehmen,o. Andere,)zu ubergeben, wobei der Auftraggeber die Kosten zu tragen hat.

Rücktrittsrecht – Verbraucher haben ein Rücktrittsrecht gem. §3 KSchG. Der Auftragnehmer kann jederzeit aus technischen oder anderen wichtigen Grunden von einem schon angenommenen Auftrag zurücktreten, ohne das Rechtsfolgen oder andere Nachteile fur ihn entstehen. Tritt der Auftragnehmer aus schwerwiegenden Grunden, die vom Auftraggeber zu verantworten sind, von einem Auftrag zurück, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Auftragnehmer den entstandenen Schaden, einschließlich entgangener Gewinne zu ersetzen. Schwerwiegende Grunde sind z. B. Täuschung des Auftragnehmers, Verweigern von Baustrom und/oder Reinigungswasser, mehrfaches oder erhebliches Stören der Monteure während der Montage etc.

Stornogebühren – Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes eine Stornogebühr von 20 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Auftragserteilung von 45 Prozent der Auftragssumme zu verlangen, jeweils zzgl. weiteren entstandenen Schadens. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes, binnen einer Woche, nach § 3 KSchG ist eine Stornierung kostenfrei moglich, sofern eine Sonderanfertigung nicht bereits bestellt wurde.

Eigentumsvorbehalt – Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Mängel und Mängelbeseitigung – Mängel sind unverzuglich nach ihrem bekannt werden vom Auftraggeber schriftlich zu rügen. Fur verspätet gerügte Mängel, insbesondere deren Folgen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Garantie. Mängel werden nach Wahl des Auftragnehmers beseitigt oder behoben. Mängel berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall, die Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu verweigern. Es ist hier jedoch statthaft, einen angemessenen Betrag (5 -10%) solange einzubehalten, bis der Mangel vom Auftragnehmer behoben wurde. Bei schwerwiegenden Mängel, die fur den Arbeitserfolg von Bedeutung sind, berechtigen ebenfalls in keinem Fall die Zahlung zu verweigern, es ist hier jedoch statthaft, einen angemessenen Betrag (bis höchstens 20%) solange einzubehalten, bis der schwerwiegende Mangel vom Auftragnehmer behoben wurde. Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Vorstehende Regelungen gelten ausdrücklich auch fur das Vertragsrecht des entsprechenden Gesetzes. Fur eventuelle Schäden, bedingt durch altes und/oder beschädigtes Deckmaterial, beschichtete oder eloxierte Rinnen u. a. wird keine Haftung übernommen. Ebenso wird fur Malereien, Leitungsbrüche, und ähnliches sowie Verunreinigungen jeglicher Art keine Haftung ubernommen, der Auftraggeber halt den Auftragnehmer hier Schad- und Klaglos. Hier liegt das Risiko beim Auftraggeber, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit unserer Monteure.page1image50896

Gewährleistung – Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und beträgt 3 Jahre. Die Gewährleistungshaftung fur Mangel und deren Folgen ist fur den Auftragnehmer auf den Betrag des tatsachlich vom Auftraggeber bezahlten Entgeltes fur den hergestellten Wert begrenzt. Fur Schäden bzw. spätere Schäden am hergestellten Wert wird dann keine Gewährleistung übernommen, wenn diese auf versteckte bauseitige Mangel zurückzuführen sind, die zum Zeitpunkt der Auftragseinholung schon vorhanden aber im Rahmen der „normalerweise üblichen“ Sorgfaltspflicht des Auftragnehmers nicht erkennbar waren. Gewährleistungsanspruche sind auch dann ausgeschlossen, wenn dem hergestellten Wert nachträglich Schäden durch z. B unsachgemäße Behandlung, Naturkatastrophen, mutwillige Zerstörung oder nachträglich auftretende Baumängel etc. zugefügt werden. (Schadenbegrenzungspflicht des Kunden)

Gerichtsstand – Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt das dem Auftragnehmerstandort nachstgelegene zuständige Gericht als vereinbart.

Unwirksamkeit – Sollten eine oder mehrere vorstehend genannte Regelungen unwirksam sein oder künftig möglicherweise unwirksam werden, so sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer bereits jetzt daruber einig, dass unwirksame oder unwirksam werdende Regelungen durch solche Regelungen ersetzt werden, die wirksam sind und dem ursprünglichen Sinn der unwirksamen oder unwirksam werdenden Regelungen am nächsten kommen. Unwirksame oder möglicherweise unwirksam werdende Regelungen berühren nicht den Bestand des erteilten Auftrages oder vorstehender Geschäftsbedingungen im Übrigen.

Wirksam bis auf Widerruf